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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Fristen zur Antragsveranlagung

Eine Antragsveranlagung zur Anrechnung von Lohnsteuer ist nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren möglich - bis dahin muss die unterschriebene Steuererklärung beim Finanzamt sein.

Sind die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung zur Einkommensteuer nicht erfüllt, so findet eine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer, nur auf Antrag statt. Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre und ist eine Ausschlussfrist, das heißt, sie ist nicht verlängerbar. Wird eine Steuererklärung elektronisch unter Verwendung des Verfahrens ELSTER an das Finanzamt übermittelt, so ist für den Ablauf der Frist nicht der Eingang der Daten beim Finanzamt maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der unterschriebenen Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, so ist nur noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Der Steuerpflichtige muss also glaubhaft machen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein Irrtum über den Fristablauf ist kein Wiedereinsetzungsgrund.


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