Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Fahrtkosten eines Sehbehinderten

Nur Gehbehinderte dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.

Ein Behinderter mit einem Behinderungsgrad zwischen 50 und 70 Prozent darf statt der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige durch die Behinderung in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Ab einem Behinderungsgrad von 70 Prozent oder mehr gilt diese Einschränkung nicht mehr.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die gesetzliche Regelung nun so ausgelegt, dass nur die Behinderten die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen dürfen, die zwingend auf einen Pkw angewiesen sind, um sich im Straßenverkehr fortbewegen zu können. Wer nur außerstande ist, selbst einen Pkw zu lenken, darf lediglich die Entfernungspauschale ansetzen.

Geklagt hatte ein Sehbehinderter, der selbst nicht fahren konnte und daher von seiner Ehefrau zur Arbeit gefahren und von dort abgeholt wurde, womit jeden Tag zwei Leerfahrten anfielen. Nur Gehbehinderte dürfen also vom Ansatz der vollen Fahrtkosten profitieren. Wenn die Sehkraft so stark eingeschränkt ist, dass auch die Fortbewegung zu Fuß über längere Strecken nur noch schwer oder gar nicht mehr möglich ist, ist in aller Regel ohnehin ein Behinderungsgrad über 70 Prozent erreicht, womit auch die Einschränkung nicht mehr gilt.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.