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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zahlung auf das Rentenkonto des Exgatten

Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Rentenkonto des früheren Ehegatten sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das gesetzliche Rentenkonto Ihres früheren Ehegatten können Sie weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Werbungskosten sind Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einnahmen dienen. Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs haben aber weder auf die Höhe Ihrer laufenden Einkünfte noch auf die Höhe Ihrer späteren Rente einen Einfluss. Ebenso besteht kein Zusammenhang mit dem Beruf oder dessen Förderung. Diese Zahlungen sind vielmehr allein durch die Scheidung veranlasst.

Eine außergewöhnliche Belastung wiederum liegt vor, wenn Sie zwangsläufig höhere Aufwendungen haben als der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Das Problem ist jedoch, dass durch die Ausgleichzahlungen keine Vermögensminderung eintritt: Die Versorgungsausgleichszahlungen sind Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes, der wirtschaftlich bereits Ihrem Exgatten gehört.


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