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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vollzeitjob zwischen Zivildienst und Studium

Wenn der Sohn zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn seines Studiums einen Vollzeitjob länger als vier Monate ausübt, gibt es für diese Zeit natürlich kein Kindergeld. Andererseits wird das Einkommen aus dieser Zeit auch nicht auf den Jahresgrenzbetrag angerechnet.

Wenn Ihr Sohn zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn seines Studiums einem Vollzeitjob nachgeht, verdient er zwar Geld, aber das wird auch auf den Jahresgrenzbetrag für den Kindergeldanspruch angerechnet. Die Folge ist, dass oft der Kindergeldanspruch wegfällt. Anders sieht es aus, wenn die Zeit zwischen Zivildienstende und Studiumsbeginn und damit auch die Erwerbstätigkeit länger als vier Monate dauert. Zwar besteht dann für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Kindergeld, aber das Einkommen aus dieser Zeit wird auch nicht auf den Jahresgrenzbetrag angerechnet. Ab dem Beginn des Studiums gibt es dann wieder Kindergeld, wenn die sonstigen Einkünfte unter dem Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro liegen.

Beachten müssen Sie aber auch noch folgende Besonderheit: Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung Ihres Kindes an keinem Tag vorliegen, also zum Beispiel während eines Vollzeitjobs, sorgen dafür, dass sich der Jahresgrenzbetrag jeweils um 1/12 reduziert. Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Betracht.

Ein Vollzeitjob, auch wenn er nur befristet ist, führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genau dazu: Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung Ihres Kindes fehlen, da die typische Unterhaltssituation der Eltern nicht vorhanden ist. Entsprechend reduziert sich der Jahresgrenzbetrag für jeden Monat der Erwerbstätigkeit jeweils um 1/12, und die dabei erzielten Einkünfte sind nicht anzurechnen.


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