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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Arbeitgeber bezahlt Strafzettel

Der Arbeitgeber kann Verwarnungsgelder seiner Mitarbeiter bezahlen - allerdings nur, wenn das im ganz überwiegend betrieblichen Interesse ist.

Bisher galt der eherne Grundsatz, dass der Arbeitgeber nicht Strafen der Mitarbeiter bezahlen darf, weil dies mit dem Strafzweck nicht zu vereinbaren ist. Das gilt umso mehr, wenn die Strafen auch noch von der Steuer abgesetzt werden sollen. Interessant ist daher ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der einem Arbeitgeber erlaubt hat, Verwarnungsgelder für seine Mitarbeiter zu bezahlen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft jedoch einen Sonderfall: Es ging um den Mitarbeiter eines Paketzustelldienstes. Stellt dieser sein Fahrzeug im Halteverbot ab, um ein Paket auszutragen, so handelt er ganz überwiegend im betrieblichen Interesse. Dann darf der Arbeitgeber das Verwarnungsgeld für seinen Mitarbeiter bezahlen, und es handelt sich nicht um Arbeitslohn. Diese Entscheidung kann also nicht verallgemeinert werden, sondern es handelt sich um einen Ausnahmefall.


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