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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zeitpunkt der Schenkung eines Grundstücks

Eine Grundstücksschenkung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes liegt erst dann vor, wenn der Erwerber des Grundstücks die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch verlangen kann.

Wird ein Grundstück bei der Gründung einer Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung eingebracht und den Gesellschaftern damit das Nutzungsrecht unentgeltlich überlassen, während die unentgeltliche zivilrechtliche Eigentumsübertragung an die Gesellschaft erst einige Jahre später erfolgt, so ist im Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung keine Schenkung des Grundstücks gegeben.

Die Schenkung des Grundstücks liegt erst dann vor, wenn der Erwerber die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch verlangen kann. Es muss also die Auflassung erklärt und die Eintragung ins Grundbuch vom Eigentümer bewilligt sein.

Bei der Nutzungsüberlassung und der Schenkung des Grundstücks handelt es sich um zwei verschiedene Schenkungsvorgänge. Zum einen wird das Nutzungsrecht an dem Grundstück unentgeltlich überlassen, zum anderen das Eigentum. Der jeweilige Wert der Nutzung und der Wert des Grundstücks sind der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Summe der Werte höher als der Wert des Grundstücks selbst ist.


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