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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Keine Wiedereinsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Gesetzliche Fristen, die von der Finanzbehörde zu beachten sind, sind nicht wiedereinsetzungsfähig.

Gesetzliche Fristen, die von den Finanzbehörden zu beachten sind, sind nicht wiedereinsetzungsfähig. Das heisst, wenn eine solche Festsetzungsfrist verstrichen ist, kann das Verfahren nicht mehr so gestellt werden, als würde die Frist noch gelten. Zunächst läßt sich die Geltung des Vertrauensschutzes gegen eine Wiedereinsetzung anführen. Der Vertrauensschutz schützt Ihr Vertrauen als Steuerpflichtigem in den Rechtsverkehr und führt dazu, dass ein erloschener Anspruch des Finanzamts aus dem Steuerschuldverhältnis nicht zu Ihren Lasten wieder auflebt. Ebenfalls gegen eine Wiedereinsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist spricht, dass ein Verschulden des Finanzamts nicht dazu führen kann, dass nach Beginn der Festsetzungsverjährung ein Steuerbescheid zu Ihren Gunsten zu ändern ist.


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