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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Drei-Monats-Frist bei der Einsatzwechseltätigkeit

Das Bundesfinanzministerium hat einen Nichtanwendungserlass zugunsten der Arbeitnehmer erlassen: Die Drei-Monats-Frist gilt 2005 noch nicht.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 27. Juli 2004 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Drei-Monats-Frist auch auf eine Einsatzwechseltätigkeit anzuwenden ist: Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Arbeitsstätte können Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate einer Dienstreise vom Arbeitgeber in Höhe der gesetzlich geregelten Pauschalen lohnsteuerfrei ersetzt werden. Vor diesem Urteil waren Einsatzwechseltätigkeiten von der Drei-Monats-Frist ausgenommen.

Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Nichtanwendungserlass zugunsten der Arbeitnehmer erlassen: Die Drei-Monats-Frist wird aus Vertrauensschutzgründen bis einschließlich zum 31. Dezember 2005 noch nicht auf die Einsatzwechseltätigkeit angewendet. Arbeitnehmer können also bei einer längerfristigen Einsatzwechseltätigkeit an derselben Arbeitsstelle auch nach dem Ablauf von drei Monaten die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand noch geltend machen. Die negativen Konsequenzen aus dem BFH-Urteil greifen erst ab dem 1. Januar 2006.


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