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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Eigenheimzulage bei Hinzuerwerb durch den Ehegatten

Beim Hinzuerwerb von Miteigentum durch den Ehegatten kann nur ein Anspruch auf einen anteiligen Fördergrundbetrag geltend gemacht werden.

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann jeder Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil beanspruchen. Diese Regelung gilt ohne Ausnahme auch für Ehegatten. Somit können auch Ehegatten als Miteigentümer einer Wohnung den Fördergrundbetrag jeweils nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gegeben sind. Ehegatten sind hier nicht als "ein" Anspruchsberechtigter zu behandeln.

Erwerben Sie als Anspruchsberechtigter, der bereits zuvor Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung ist, einen weiteren Miteigentumsanteil hinzu, können Sie den Fördergrundbetrag nur entsprechend dem neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Die Miteigentumsanteile sind bezüglich der Anspruchsberechtigung getrennt zu behandeln. Die getrennte Anspruchsberechtigung bleibt auch dann bestehen, wenn die selbständigen Zulagenobjekte durch Anteilsvereinigung untergehen. Dies wurde so entschieden vom Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX R 90 / 97)


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