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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erleichterte Teilwertabschreibung

Ein neues Urteil erleichtert die Teilwertabschreibung insbesondere von Gebäuden, da nur noch auf einen Wertprognosezeitraum von fünf Jahren abzustellen ist.

Die Finanzverwaltung akzeptiert Teilwertabschreibungen nur dann, wenn der Teilwert am Bilanzstichtag den Wert unterschreitet, der nach Ablauf der halben planmäßigen Restnutzungsdauer zu Buche steht. Das Finanzgericht Münster hat jetzt gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass nur auf einen Zeitraum von fünf Jahren abzustellen ist. Das Finanzgericht argumentiert, dass eine begründete Wertprognose nur für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren möglich ist. Liegt der Teilwert während dieses Zeitraums unter dem planmäßig abgeschriebenen Buchwert, muss von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden. Durch diese Rechtsprechung werden Teilwertabschreibungen bei Gebäuden erheblich erleichtert.


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