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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Freibetrag für Abfindungszahlungen

Für eine Abfindung, die vor der Absenkung des Freibetrags vereinbart aber erst danach ausgezahlt wurde, gilt der niedriegere Steuerfreibetrag.

Immer wieder ändert der Gesetzgeber im laufenden Jahr die Steuergesetze rückwirkend für dieses Jahr zum Nachteil der Steuerzahler. Da dann bereits getroffene Entscheidungen oft nicht mehr korrigiert werden können, sorgt das zurecht für Unmut bei den Betroffenen. Allerdings lässt das Bundesverfassungsgericht diese sogenannte unechte Rückwirkung zu, weil der Steueranspruch des Staates offiziell erst zum Ende des Jahres entsteht.

Auch beim Freibetrag für Abfindungszahlungen gilt dieses Prinzip: Wenn die Abfindung vor einer Absenkung des Freibetrags vereinbart wurde, aber erst danach gezahlt wird, dann gilt der niedrigere Freibetrag. Das ist beispielsweise 1999 passiert. Damals beschloss die Regierung am 24. März, dass für alle Abfindungen, die ab dem 1. April gezahlt werden, ein niedrigerer Freibetrag gilt.


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