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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Entschädigung ist Einkunft aus Vermietung und Verpachtung

Erhalten Sie eine Entschädigung, weil Ihr Grundstück von einem Dritten teilweise genutzt wird, so handelt es sich dabei steuerrechtlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Immer wieder kommt es vor, dass im Zuge von Bauarbeiten und der Errichtung einer baulichen Anlage auf einem Grundstück die Nutzung des Nachbargrundstücks notwendig ist - beispielsweise für Zufahrten oder die Lagerung von Maschinen. Sind Sie der Eigentümer des Nachbargrundstücks und erhalten eine Entschädigung für die Inanspruchnahme Ihres Grundstücks, so ist diese als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.

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Begründet wird dies damit, dass es sich nicht um den Ausgleich eines Vermögensschadens handelt, sondern um ein Vertragsverhältnis mit wirtschaftlichem Gehalt. Bei diesem Vertragsverhältnis wird einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen - was der Legaldefinition von Vermietung und Verpachtung entspricht.

Unerheblich ist es, wie die Beteiligten ihr Verhältnis deklarieren. Ebenso ist es unbeachtlich, dass Sie bereits aus Gründen des Nachbarrechts verpflichtet gewesen sind, die entsprechenden Maßnahmen auf Ihrem Grundstück zu dulden, da eine bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung Sie nicht daran hindert, eine Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt anzunehmen. Es bleibt trotzdem steuerrechtlich eine der Vermietung vergleichbare Nutzungsüberlassung.


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