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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks

Die unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks im Rahmen des Zugewinnausgleichs führt nicht zu Einkünften aus Vermietung.

Im Rahmen einer Scheidung und der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung kommt es auch zur Berechnung des Zugewinnausgleichs. Um den Zugewinn zu berechnen, werden das Anfangsvermögen (Tag der Hochzeit) und das Endvermögen (Tag der Scheidung) beider Ehegatten ermittelt, um zu vergleichen, wer während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen). Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber demjenigen, der mehr erwirtschaftet hat.

Dieser Ausgleichsanspruch kann in Form von Wertgegenständen, Bargeld oder auf andere Art erfüllt werden. Sie können im Rahmen des Zugewinnausgleichs Ihrem Ehegatten auch ein Grundstück oder eine Wohnung für mehrere Jahre unentgeltlich überlassen. Durch eine entsprechende Scheidungsvereinbarung können Sie durch die Einräumung des unentgeltlichen Nutzungsrechts den Anspruch auf Zugewinn abgelten.

Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung führt jedoch nicht dazu, dass Sie Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung haben. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass sich die Zugewinnausgleichskonstellation damit vergleichen lässt, dass ein Einfamilienhaus an den geschiedenen Gatten im Rahmen von Unterhaltsleistungen unentgeltlich überlassen wird. Auch hier liegt keine entgeltliche Vermietung vor. Die Finanzverwaltung ist anderer Ansicht und hat Revision eingelegt.


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