Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Günstigerprüfung bei der Entfernungspauschale

Sie können auch nur für einzelne Arbeitstage die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen, wenn sie im Vergleich die Summe der für diese Tage zu berücksichtigenden Entfernungspauschale übersteigen.

Sie können für die Fahrten von Ihrer Wohnung zum Arbeitsort die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Arbeitstag und Entfernungskilometer ansetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihnen überhaupt Kosten entstanden sind. Nutzen Sie allerdings öffentliche Verkehrsmittel, können Sie sich auch entscheiden, statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten geltend zu machen, falls diese höher sind.

Nun kann sich die Situation ergeben, dass Sie an einigen Arbeitstagen im Jahr mit dem Pkw zur Arbeit fahren (Entfernungspauschale) und an anderen Arbeitstagen öffentliche Verkehrsmittel (tatsächliche Kosten) benutzen. Bisher war es bei den Finanzämtern gängige Praxis, die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel nur dann anzuerkennen, wenn sie für den geltend gemachten Zeitraum höher waren als die für das ganze Kalenderjahr theoretisch insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

Aktuell

Das Finanzgericht München sieht das anders und vertritt die Auffassung, dass für jeden einzelnen Arbeitstag zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zum Ansatz der Entfernungspauschale günstiger auswirken. Sie können also die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel geltend machen, wenn sie Entfernungspauschale für die relevanten Arbeitstage übersteigen.

Wieder einmal muss der Bundesfinanzhof eine endgültige Entscheidung treffen, denn die Finanzverwaltung hat natürlich Revision eingelegt. Gehören Sie aber zum Kreis der Betroffenen, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragen.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.