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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Strenge Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss sicher vor späteren Änderungen sein und sämtliche vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, um die Besteuerung nach der 1 %-Regel zu vermeiden, sollten Sie sich ganz strikt an die Vorgaben der Finanzverwaltung haben. Denn andernfalls riskieren Sie, dass die Aufzeichnungen verworfen werden und doch die ungünstigere 1 %-Regel greift. Nach Auffassung des Finanzgerichts München ist ein Fahrtenbuch zum Beispiel nicht ordnungsgemäß, wenn es keine Eintragungen zu den aufgesuchten Geschäftspartnern enthält. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss folgende Eintragungen enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit

  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute

  • Reisezweck und die Namen der aufgesuchten Geschäftspartner

Auch für Privatfahrten sind Angaben erforderlich, es genügen aber die Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat unterdessen entschieden, dass ein Fahrtenbuch nicht mit einem Tabellenkalkulationsprogramm geführt werden darf. Das Programm bietet nach Meinung des Finanzamts keinen hinreichenden Schutz gegen nachträgliche Änderungen, und dieser Argumentation hat sich das Finanzgericht angeschlossen. Gegen diese beiden und zahlreiche ähnliche Entscheidungen ist Revision eingelegt beim Bundesfinanzhof (BFH), sodass ein höchstrichterliches Urteil noch aussteht. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für ein abweichendes Urteil nicht besonders hoch ist, sollten Sie doch gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und ihn bis zu einer BFH-Entscheidung offen halten, wenn Ihr Fahrtenbuch ebenfalls nicht anerkannt wurde.


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