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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unsicherheiten beim gewerblichen Grundstückshandel

Die aktuelle Rechtsprechung lässt der Finanzverwaltung einen breiten Interpretationsspielraum bei der Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Eine nicht steuerbare Vermögensverwaltung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) überschritten, wenn mehr als 3 Einheiten (Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser) innerhalb von 5 Jahren ab dem Erwerb oder der Errichtung der Objekte wieder veräußert werden. Aber weder auf den 5-Jahres-Zeitraum noch auf die 3-Objekte-Grenze darf man sich verlassen.

Werden Umbaumaßnahmen durchgeführt, so beginnt der 5-Jahres-Zeitraum erst mit der Beendigung der Umbaumaßnahmen. Werden weitere Objekte kurz nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums verkauft, so werden diese mit berücksichtigt, wenn ein "planmäßiges" Vorgehen anzunehmen ist. Auf ein solches planmäßiges Vorgehen kann bereits aus dem Umstand geschlossen werden, dass mehr als drei Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.

Auch hat der BFH schon den gewerblichen Grundstückshandel bei An- und Verkauf von nur zwei Grundstücken unterstellt, wenn der Käufer die Grundstücke mit der Absicht erworben hat, sie in jedem Fall wieder zu verkaufen. Ebenso nimmt der BFH einen gewerblichen Grundstückshandel an, wenn ein Gebäude als Ganzes gekauft und dann in Eigentumswohnungen aufgeteilt und wieder verkauft wird.

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich eine erhebliche Unsicherheit, weil niemand genau weiß, wann die Voraussetzungen für einen steuerpflichtigen gewerblichen Grundstückshandel vorliegen: Entscheidend ist die bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Errichtung bzw. Modernisierung.


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