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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Auch Entwickler von Anwendungssoftware sind Freiberufler

Der Bundesfinanzhof hat nach über 15 Jahren seine Rechtsprechung geändert: Jetzt können nicht nur Entwickler von Systemsoftware Freiberufler sein, sondern auch Entwickler von Anwendungssoftware.

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hat der Bundesfinanzhof sich von seiner seit 15 Jahren währenden Rechtsprechung abgewendet und entschieden, dass die Entwicklung von Systemsoftware nicht mehr Voraussetzung für die Anerkennung als Freiberufler ist. Bisher wurde ein Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluss nur als Freiberufler anerkannt, wenn er Systemsoftware entwickelt. Nun hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass auch die Entwickler von Anwendungssoftware Freiberufler sein können.

Die Betonung liegt dabei auf dem Wort "kann"! Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass Sie "qualifizierte Software im Rahmen einer klassischen, ingenieurmäßigen Vorgehensweise" entwickeln. Mit anderen Worten wird verlangt, dass Sie die Software planen, konstruieren und überwachen - keinesfalls darf es sich also um Trivialsoftware handeln.

Weiterhin hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Sie als Entwickler nicht zwingend über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss verfügen müssen, wenn Sie eine vergleichbare Tiefe und Breite Ihrer Vorbildung nachweisen können. Entsprechende Nachweise können Belege für Lehrgänge, praktische Arbeiten, Fortbildungsveranstaltungen oder eine Prüfung sein.

Der Bundesfinanzhof hat damit einen völlig neuen Weg eingeschlagen und eröffnet Ihnen die Möglichkeit, als Freiberufler anerkannt zu werden und damit der Gewerbesteuer zu entgehen.


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