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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerfreiheit von Abfindungen

Wenn der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, kann man auch davon ausgehen, dass er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wollte und somit auch veranlasst hat.

Abfindungszahlungen wegen einer Kündigung sind im Rahmen des gesetzlichen Freibetrages steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrieben hat oder die Abfindung Teil eines Arbeitsgerichtsurteils ist. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Zahlung einer Abfindung grundsätzlich darauf schließen lässt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

Auch wenn der Arbeitgeber erst durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers veranlasst wird, dem Arbeitnehmer zu kündigen, ändert das nichts an der Steuerfreiheit. Dies gilt ebenso, wenn die Abfindung erst während eines außergerichtlichen Vergleichs ausgehandelt worden ist. Damit ändert der BFH seine frühere Rechtsprechung, wonach bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers die Arbeitgeberveranlassung noch ausdrücklich verneint wurde. Für die Zukunft dürfte diese neue Rechtsprechung den Vergleich in einem Arbeitsgerichtsprozess erheblich erleichtern.


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