Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einkunftsgrenze beim Kindergeld

Die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze bleibt im neuen Jahr unverändert, nur zu den abziehbaren Aufwendungen gibt es neue Urteile.

Da sich das steuerfreie Existenzminimum in diesem Jahr im Vergleich zu 2004 nicht ändert, bleibt auch die kindergeldschädliche Einkommensgrenze bei 7.680 Euro. Liegen die Einkünfte eines volljährigen Kindes über diesem Grenzbetrag, so wird kein Kindergeld mehr für das Kind gezahlt.

Vom Einkommen können aber zunächst eine Reihe von Aufwendungen voll abgezogen werden, beispielsweise Arbeitsmittel, Fahrtkosten oder Fachliteratur - ganz allgemein solche Aufwendungen, die der Erwerbssicherung dienen. Dadurch lässt sich die Grenze in vielen Fällen doch noch einhalten. Was den existenzsichernden Aufwand betrifft, also Sonderausgaben (zum Beispiel Beiträge zur Sozialversicherung) und außergewöhnliche Belastungen, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Beispielsweise hatte das Finanzgericht Niedersachsen den Abzug zugelassen, der Bundesfinanzhof hat ihn - wie schon in einer früheren Entscheidung - wieder verboten. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, wobei es in dessen Entscheidung um noch einen anderen Fall geht. Da sich das Bundesverfassungsgericht bei seinen Urteilen eher familienfreundlich zeigt, kann es sich für betroffene Eltern durchaus lohnen, Einspruch gegen den Kindergeldbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zu einem endgültigen Urteil zu beantragen.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.