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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Sofortiger Steuerabzug für Gewinnausschüttungen

Ab 2005 muss die GmbH die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen sofort an das Finanzamt zahlen.

Für Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter musste die Kapitalertragsteuer bisher immer bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abgeführt werden. Das ändert sich ab 2005: Nun entsteht die Kapitalertragsteuer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalerträge dem Gesellschafter zufließen. Die Kapitalertragsteuer muss also jetzt am gleichen Tag ans Finanzamt gezahlt werden, an dem der Gewinnanteil an den Gesellschafter fließt. Das bedeutet auch, dass die Gesellschafterversammlung zukünftig nicht nur die Höhe, sondern unbedingt auch den Tag der Gewinnausschüttung beschließen sollte. Geschieht das nicht, gilt als Tag des Zuflusses der Tag nach der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.


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