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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Ansparabschreibung: Keine Sammelrücklage zulässig

Die für eine Ansparabschreibung erforderliche Rücklage müssen Sie für jede geplante Investition einzeln bilden - eine Sammelrücklage ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zulässig.

Die so genannte Ansparabschreibung für kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler erleichtert künftige Investitionen bereits in der Anspar- und Planungsphase. Sie können sich damit Ihre Liquidität sichern, indem Sie

  • eine Sonderabschreibung für den Erwerb oder die Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter vornehmen und

  • eine gewinnmindernde Rücklage - die Ansparabschreibung - in Höhe von 40 % der geplanten Investition bilden.

Bei der Bildung der Rücklage müssen Sie in der Steuererklärung angeben,

  • welcher Art die Investition ist,

  • in welcher Höhe sie geplant ist, und

  • wann und wo sie vorgesehen ist.

Ihre Investitionsabsicht müssen Sie nicht näher erörtern oder darlegen. Allerdings muss das entsprechende Wirtschaftsgut zwei Jahre nach der Rücklagenbildung angeschafft oder hergestellt sein. Sobald Sie mit der Abschreibung beginnen, muss die Rücklage aufgelöst werden. Wird die Investition planmäßig umgesetzt, können Sie den durch die Rücklagenauflösung entstehenden Gewinnzuwachs durch den Abzug von Betriebsausgaben wettmachen.

Beispiel: Sie bilden im Jahr 2003 für die Anschaffung einer Maschine im Wert von 20.000 Euro eine Ansparabschreibung in Höhe von 8.000 Euro. Im Jahr 2004 kaufen Sie die Maschine und lösen die Rücklage auf, beginnen aber gleichzeitig auch mit der Abschreibung.

Sollte es aus irgendwelchen Gründen nicht zur Umsetzung der geplanten Investition innerhalb der Zweijahresfrist kommen, ist die Rücklage ebenfalls aufzulösen. Erfolgt die Umsetzung nicht in der vollen Höhe, müssen Sie für die nicht oder überhöht gebildete Rücklage einen Gewinnzuschlag pro Wirtschaftsjahr in Höhe von sechs Prozent leisten.

Beispiel: Sie bilden im Jahr 2003 für die Anschaffung einer Maschine im Wert von 20.000 Euro eine Ansparabschreibung in Höhe von 5.000 Euro. Entgegen Ihrer ursprünglichen Planung kaufen Sie die Maschine aber weder im Jahr 2004 noch im Jahr 2005. Sie müssen nun die Rücklage gewinnerhöhend im Jahr 2005 auflösen. Hinzu kommt ein Gewinnzuschlag in Höhe von 960 Euro.

Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die erforderliche Rücklage für jede geplante Investition einzeln gebildet werden muss. Es ist nicht ausreichend, einen großen Betrag für mehrere Projekte zurückzulegen. Für Sie heißt das, dass Sie in der Steuererklärung genau zwischen den einzelnen Investitionen differenzieren müssen.


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