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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Betriebsausflug führt nicht zu Werbungskosten

Aufwendungen, die Sie für einen Betriebsausflug tätigen, sind nicht als Werbungskosten steuerlich abziehbar.

Die Kosten für die Teilnahme an einem Betriebsausflug gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung. Folglich können Sie sie nicht als Werbungskosten geltend machen. Begründet wird dies damit, dass eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese kann beispielsweise in der zwischenmenschlichen Kontaktpflege und der Möglichkeit kultureller und touristischer Veranstaltungen ohne beruflichen Bezug bestehen.

Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob Ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter die Teilnahme am Betriebsausflug erwartet hat. Eine andere Beurteilung ist lediglich dann möglich, wenn die Teilnahme am Betriebsausflug verbindlich angeordnet war. In diesem Fall liegt eine ausschließlich berufliche Veranlassung vor. Entsprechend können die Aufwendungen als Werbungskosten qualifiziert und von Ihnen geltend gemacht werden.


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