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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verkürzte Einwendungsfrist unzulässig

Ein Telefonunternehmen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fristen für Rechnungseinwendungen verkürzen, sondern muss deutlich auf die gesetzliche Frist hinweisen.

Wollen Sie sich gegen Ihre Telefonrechnung wehren, müssen Sie Ihre Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Unternehmen vorbringen. Deren Länge darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht unter der gesetzlich vorgesehenen Länge liegen. Sieht ein Telekommunikationsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Einwendungsfrist vor, ist dies unwirksam.

Auch ist nicht jede verfristete Einwendung nach der Urteilsbegründung gegenstandslos. Fehlt in der Rechnung ein deutlicher Hinweis auf die nach Fristablauf vorzunehmende Löschung der Verbindungsdaten, kann das Unternehmen nachweispflichtig bleiben. Die Richter verwiesen daher die Rechtssache an die Vorinstanz zur Klärung zurück.


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