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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Phantomlohn

Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nach dem Verdienstanspruch der Arbeitnehmer berechnet, nicht nach dem tatsächlich gezahlten Lohn.

Das Bundessozialgericht hat jetzt in 5 Entscheidungen das so genannte Entstehungsprinzip bestätigt. Danach entstehen Sozialversicherungsansprüche nicht mit der Auszahlung der Löhne und Gehälter, sondern mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Lohnzahlung. Werden Mitarbeiter unter Tarif bezahlt, obwohl der Tarifvertrag allgemein verbindlich ist oder wird an Minijobber kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt, obwohl alle anderen Mitarbeiter im Betrieb derartige Zahlungen erhalten, so richten sich die Sozialversicherungsbeiträge nicht nach den gezahlten, sondern nach den geschuldeten Löhnen.

Dadurch werden bei Minijobbern häufig die Verdienstgrenzen überschritten, sodass erhebliche Nachzahlungen anfallen. Arbeitgebern, die auf das Zuflussprinzip (Erhebung nach den gezahlten Löhnen) vertraut haben, wird kein Vertrauensschutz gewährt. Es werden damit zum Teil erhebliche Beiträge gnadenlos nachgefordert.

Ausgangspunkt der Streitfälle waren Sachverhalte, bei denen Arbeitgeber jahrelang ihren Mitarbeitern entweder einen zu geringen Stundenlohn oder aber Sonderzuwendungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, überhaupt nicht gezahlt hatten, obwohl die anzuwendenden Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden waren. Die Arbeitgeber hatten unter Berufung auf das Zuflussprinzip die Sozialversicherungsbeiträge, die teilweise knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen, nur aus dem gezahlten Arbeitslohn gezahlt.


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