Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Berechnung der Höhe einer Betriebsrente
Bei der Berechnung der Höhe einer Betriebsrente kann auch die bisherige betriebliche Handhabung herangezogen werden.
Sieht der Wortlaut einer Betriebsvereinbarung bei der Berechnung der Betriebsrente vor, dass auf den monatlichen Durchschnittsnettoverdienst abzustellen ist, ist die Frage, ob dabei auch Einmalzahlungen wie das tarifliche Urlaubsgeld oder eine jährliche Sonderzuwendung zu berücksichtigen sind, anhand der Auslegung des Sinn und Zwecks der Regelung zu ermitteln. Unabhängig davon, ob man zu einer Berücksichtigung der genannten Entgeltbestandteile kommt oder nicht, kann auch die bisherige betriebliche Handhabung herangezogen werden, meint das Landesarbeitsgericht Berlin.
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