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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Gesellschafterausschluss erfordert Dreiviertel-Mehrheit

Ein Gesellschafter einer GmbH kann, wenn keine anders lautenden vertraglichen Regelungen vorliegen, nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH stellt einen besonders schweren Eingriff in dessen Rechtssphäre dar. Soweit im Gesellschaftsvertrag dazu keine Regelung getroffen ist, bedarf es deshalb nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs einer Dreiviertel-Mehrheit. Bei der besonderen Höhe dieser Voraussetzung orientierten sich die Richter an den Vorschriften, die für die Auflösung einer GmbH aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses gelten.

Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung für diesen Fall, aber eine absolute oder auch nur relative Mehrheit als Kriterium befanden die Richter in jedem Fall für unzureichend. Denn dadurch könnte zu leicht ein Ausschluss unliebsamer Gesellschafter erfolgen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Beschluss nur auf die Einleitung einer Ausschlussklage gerichtet ist, nicht auf den direkten Ausschluss selbst.

In einer früheren Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof nämlich ohnehin bereits festgestellt, dass der Ausschluss eines Gesellschafters nur über eine Ausschlussklage möglich ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dazu keine Regelung enthält. Und im Falle eines Urteils dürfen die Anteile des auszuschließenden Gesellschafters nur zum Verkehrswert verkauft, aber nicht eingezogen werden.


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