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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Versäumnis einer Ausschlussfrist

Das Versäumnis einer Ausschlussfrist im Einspruchsverfahren hat keine Auswirkungen auf das Klageverfahren.

Bei Versäumung von Ausschlussfristen gibt es normalerweise kein Pardon. Nur bei einem unverschuldeten Versäumen einer Ausschlussfrist kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Es gibt von diesem Grundsatz allerdings eine Ausnahme, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat. Setzt das Finanzamt im Einspruchsverfahren, wozu es berechtigt ist, eine Ausschlussfrist, so gilt diese nicht für das anschließende gerichtliche Verfahren. Dieses dient vorrangig der Wahrheitsfindung, vor den Finanzgerichten wird kein "kurzer Prozess" gemacht. Wurde im Vorverfahren eine Frist versäumt, so kann dies im anschließenden Klageverfahren noch repariert werden.


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