Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Abfindung auch bei gerichtlichem Vergleich steuerfrei
Auch eine Abfindung, die erst bei einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird, ist für den Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Grenzen steuerfrei.
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses kann auch vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich erfolgen. Im Rahmen eines solchen Vergleichs kann neben der Bestätigung der Kündigung auch eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vereinbart werden. Diese Abfindung ist dann innerhalb des gesetzlichen Rahmens steuerfrei. Eine Tarifermäßigung hinsichtlich des Betrags, der den steuerfreien Betrag übersteigt, wird allerdings nicht gewährt, wenn Sie für die Ursachen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst verantwortlich sind.
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