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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufzeichnungspflicht für einzelne Umsätze

Auch ein von der Buchhaltungspflicht befreiter Unternehmer muss eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge führen.

Auch Unternehmer, die von der Buchhaltungspflicht befreit sind und ihre Gewinne mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, unterliegen der Aufzeichnungspflicht für ihre Umsätze. Diese Verpflichtung besteht insbesondere im Umsatzsteuerrecht, aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese Aufzeichnungspflicht auch für Zwecke der Einkommensteuer. Die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung gilt auch für Bareinnahmen; lediglich Einzelhändler sind aus Praktikabilitätsgründen von der Einzelaufzeichnungspflicht entbunden.

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Für ein Taxiunternehmen gilt diese Erleichterung jedoch nicht, weswegen die Taxiunternehmer nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die Schichtzettel aufbewahren müssen, aus denen die Tageseinnahmen in das Kassenbuch übertragen werden. Anhand der Schichtzettel können mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, die Tageseinnahmen abgestimmt werden. Daher gehören die Schichtzettel zu den aufbewahrungspflichtigen Ursprungsaufzeichnungen. Bei einer Verletzung der Aufbewahrungspflicht darf das Finanzamt die Einnahmen schätzen, was fatale Folgen haben kann.


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