Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Kein Rabattfreibetrag mehr für Arbeitgeberdarlehen

Den Rabattfreibetrag für ein Arbeitgeberdarlehen können ab 2004 nur noch Mitarbeiter von Kreditinstituten in Anspruch nehmen.

Bisher konnten Arbeitnehmer für den Zinsvorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen den Rabattfreibetrag nutzen. Seit dem 1. Januar 2004 können Mitarbeiter diesen Vorteil nur noch dann nutzen, wenn der Arbeitgeber "Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt."

Effektiv sind das nur Mitarbeiter von Kreditinstituten. Alle anderen Arbeitnehmer müssen die Zinsvorteile als Sachbezüge versteuern und sie zählen zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, soweit der Effektivzins für das betreffende Darlehen 5 % (bislang: 5,5 %) unterschreitet und die noch nicht getilgte Darlehenssumme 2.600 Euro am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums übersteigt.


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