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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Obergrenze für das Damnum

Für den Werbungskostenabzug eines Damnums gilt ab diesem Jahr eine neue Obergrenze von 5 % des Darlehensbetrags.

Bisher galt, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von 5 Jahren ein Damnum bis zur Höhe von 10 % des Kredites als Werbungskosten abgesetzt werden konnte. Nunmehr gilt für alle Darlehensverträge, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden, eine neue Obergrenze. Das Damnum darf bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von 5 Jahren nur noch 5 % betragen. Ein höheres Damnum wird als nicht marktüblich angesehen mit der Folge, dass es nicht als Werbungskosten angesetzt werden kann. Bei Baufinanzierungen sollten Sie auf diese neue Obergrenze achten. Die Regelung gilt auch für alle weiteren Einkunftsarten.


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