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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Prüfungspflicht des Registergerichts

Das Registergericht hat sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Das Registergericht trifft hinsichtlich der Wirksamkeit von satzungsändernden Beschlüssen grundsätzlich eine Prüfungspflicht. Es hat sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Die Änderung in der Person des Geschäftsführers ist gemäß § 39 GmbH-Gesetz zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Da diese Tatsache unabhängig von der Eintragung in Wirklichkeit besteht, handelt es sich um eine deklaratorische Eintragung. Bei solchen Eintragungen ist es die Aufgabe des Handelsregisters, die Eintragung unrichtiger oder tatsächlich nicht bestehender Rechtsverhältnisse zu verhindern. Insofern hat das Registergericht die Pflicht, nachzuprüfen, ob der Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Bei der Anmeldung einer Sitzverlegung handelt es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Eine solche Änderung muss nach § 54 Absatz 3 GmbH-Gesetz ins Handelsregister eingetragen werden. Erst mit der Eintragung wird die Änderung wirksam, die Eintragung ist also konstitutiv. Auch hier hat das Registergericht die Pflicht, das ordnungsgemäße Zustandekommen des satzungsändernden Beschlusses zu überprüfen.


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