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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verfassungsmäßigkeit der Steueränderungen?

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsgemäß zustande gekommen ist.

Schon kurz nach der Verabschiedung des großen Steuerpakets Ende des letzten Jahres kamen Zweifel auf, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Da im Gesetz nicht nur reduzierte Steuersätze festgeschrieben wurden, sondern auch zahlreiche Änderungen zulasten der Steuerpflichtigen enthalten sind, ist diese Frage von erheblicher praktischer Bedeutung.

Der Angriffspunkt der Zweifler sind die erheblichen Änderungen, die das Gesetz im Vermittlungsausschuss erfahren hat, denn nach dem Grundgesetz werden Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen. Dieser Verfassungsgrundsatz wird durchbrochen, wenn im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat Gesetzesänderungen beschlossen werden, die nie Gegenstand einer Gesetzesvorlage an den Bundestag waren.

So ist dies unter anderem mit dem so genannten Koch-Steinbrück-Papier geschehen. Der Bundesrat hatte bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses verlangt, "die Vorschläge der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen". Bei einer Reihe von Vorschriften sind im Vermittlungsverfahren Beträge um 12 % zulasten der Steuerpflichtigen geändert worden.

Es wird daher zunehmend die Auffassung vertreten, dass das Haushaltsbegleitgesetz nicht verfassungsgemäß zustande gekommen sei. Der Bundesfinanzminister hat bereits reagiert. In einem Erlass vom 12. März 2004 vertritt er die Auffassung, dass sich die im Vermittlungsverfahren zum HBeglG 2004 vorgenommenen Veränderungen im Rahmen des Anrufungsbegehrens des Bundesrats hielten. An die Finanzbehörden ist daher die Anweisung ergangen, Einsprüche zurückzuweisen und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Es wird sich zeigen, wie lange sich diese Anweisung aufrecht erhalten lässt.


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