Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verzicht auf den Pflichtteil ist endgültig

Mit der Auszahlung des beanspruchten Pflichtteils wird unwiderrufbar und unumkehrbar auf den gesetzlichen Erbteil verzichtet.

Machen Sie zu Lebzeiten Ihrer Eltern einen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung des Pflichtteils geltend, verlieren Sie mit der Auszahlung unumkehrbar Ihr gesetzliches Erbrecht. Dies gilt auch dann, wenn Sie später den ausgezahlten Betrag zurückgeben und dies von Ihren Eltern entsprechend angenommen wird.

Das Bayerische Oberste Landesgericht widersprach in einer Entscheidung der vorangegangenen landesgerichtlichen Entscheidung, die eine Aufhebung der Pflichtteilsauszahlung angenommen hat. Die Richter begründeten dies damit, dass anderenfalls der Pflichtteilsberechtigte mit dem ausgezahlten Betrag spekulieren könnte. Selbst bei einer Erklärung des Erblassers, durch die Rückzahlung sei die Auszahlung als nicht geschehen anzusehen, ändert sich hieran nichts.


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