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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wirksamer Bescheid vor Verjährung des Erstattungsanspruchs

Hat der Steuerzahler einen Erstattungsanspruch wegen eines unwirksamen Steuerbescheids, dann kann das Finanzamt noch einen wirksamen Bescheid vor Verjährung des Erstattungsanspruchs erlassen.

Beispiel: Das Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid, woraufhin Sie die festgesetzten Beträge bezahlen. Später stellt sich heraus, dass der Steuerbescheid nicht wirksam war. Sie haben nun gegen das Finanzamt einen Erstattungsanspruch. Fraglich ist, ob das Finanzamt noch die Möglichkeit hat, einen wirksamen Steuerbescheid nachzuholen.

Mit dieser Frage hat sich auch der Bundesfinanzhof auseinander gesetzt. Er kam zu dem Ergebnis, dass ein wirksamer Steuerbescheid solange nachgeholt werden kann, bis Ihr Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt verjährt ist. Unerheblich ist der Ablauf der Festsetzungsfrist deshalb, weil die Abgabenordnung eine spezielle Ablaufhemmung für solche Fälle bereithält. Diese Ablaufhemmung stellt sicher, dass innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist notwendige Steuerfestsetzungen nachgeholt werden können. Eine Benachteiligung der Interessen des Steuerpflichtigen oder gar ein Verstoß gegen das Grundgesetz besteht darin keinesfalls.


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