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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen können nach dem 31. Dezember 2003 zahlreiche Buchhaltungsunterlagen vernichtet werden.

Für Buchhaltungsunterlagen gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Außerdem ist im Jahresabschluss für zukünftige Kosten der Aufbewahrung entsprechender Unterlagen eine Rückstellung zu bilden. Mit dem 31. Dezember 2003 ist die Aufbewahrungsfrist für eine ganze Reihe von Unterlagen abgelaufen.

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist
  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus dem Jahr 1997 oder früher;

  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 1997 oder früher.

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist
  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen, in denen die letzte Eintragung 1993 und früher erfolgte;

  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und entsprechende Arbeitsanweisungen, die 1993 oder früher aufgestellt wurden;

  • Buchungsbelege aus dem Jahr 1993.

Aktuell

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Das heißt, dass innerhalb dieses Zeitraums der Zugriff auf diese Daten möglich sein muss. Für Sie bedeutet das, dass bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV darauf geachtet werden sollte, dass die entsprechenden Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiterhin bestehen bleiben.

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt darüber hinaus für Aufzeichnungen, die für ab dem 1. Januar 2003 beginnende Wirtschaftsjahre über Art und Inhalt von Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen bei Auslandsbeteiligungen zu führen sind. Entsprechende Aufzeichnungen können schriftlich oder in elektronischer Form erstellt werden.


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