Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Abbruch eines selbst genutzten Gebäudes

Aufwendungen für den Abbruch eines selbst genutzten Gebäudes sind Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

Wenn ein Gebäude mit einer Abbruchabsicht angeschafft wird, dann zählen dessen Wert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten für das neue Gebäude. Ebenso verhält es sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn das abgerissene Gebäude zuvor selbst genutzt wurde: Haben Sie das Gebäude selbst genutzt, stehen die Aufwendungen, die durch den Abbruch des Gebäudes entstanden sind, in direktem Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellerkosten des neu errichteten Gebäudes.

Aktuell

Unter diesen Voraussetzungen spielt es, anders als bei einem fremdgenutzten Gebäude, auch keine Rolle, ob Sie das Gebäude bereits in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben haben.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.