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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Ein Ehegatte ist verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen.

Unter Umständen sind Sie dazu verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Steuerschuld Ihres Ehegatten verringert, während sie selbst keiner zusätzlichen Steuerbelastung ausgesetzt werden. Sollte tatsächlich der Fall eintreten, dass sich Ihre Steuerbelastung infolge der Zustimmung erhöht, während sich die Ihres Ehegatten verringert, wäre Ihnen dieser zu einem internen Ausgleich verpflichtet.

Haben Sie mit Ihrem Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend eine vertragliche Vereinbarung getroffen, aus der sich die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der gemeinsamen Veranlagung ergibt ("Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft"), bedarf es der Anwendung des oben erwähnten Grundsatzes nicht. Dann besteht bereits aus dem Vertrag die Verpflichtung, an der Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes mitzuwirken.


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