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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einfachere Günstiger-Prüfung beim Kinderfreibetrag

Eltern müssen die Höhe des Kindergeldanspruchs jetzt nur noch in Sonderfällen angeben.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wird auch das Verfahren für die Günstiger-Prüfung beim Kinderfreibetrag geändert, denn zukünftig erhöht sich die Einkommensteuer um den Kindergeldanspruch, während gleichzeitig der Kinderfreibetrag gewährt wird. Daher brauchen Sie nun in der Regel nur noch die Kinderzahl in der Steuererklärung nennen.

Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn Anspruch auf Leistungen nach ausländischem Recht besteht, müssen Sie auch weiterhin die Höhe des Kindergeldanspruchs angeben. Ein Anspruch auf Kindergeld nach ausländischem Recht wird übrigens nur bis maximal zur Höhe des inländischen Anspruchs berücksichtigt, eventuelle höhere Leistungen führen somit zu einem weiteren Steuervorteil.


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