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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Begrenzung für steuerfreie Lohnzuschläge

Ab 2004 gilt eine Begrenzung für die steuerfreien Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Bisher gab es bei den steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur eine prozentuale Begrenzung. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurden nun auch absolute Höchstsätze für diese Zuschläge eingeführt, die sich auf den Grundlohn beziehen. Der Grundlohn ist nach dem Einkommensteuergesetz "der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht".

Dieser Grundlohn muss in einen Stundenlohn umgerechnet werden, von dem aus dann die Zuschläge berechnet werden. Ab 2004 darf dieser Stundenlohn dann maximal 50 Euro betragen; das entspricht etwa einem Monatslohn von 8.000 Euro. Die Zuschläge sind also nur noch insoweit steuerfrei, als bei ihrer Berechnung der Stundenlohn die 50-Euro-Grenze nicht übersteigt. Der Grund für diese Neuregelung liegt wohl in erster Linie in der Debatte über die steuerfreien Zuschläge für die Fußballmillionäre, die im vergangenen Jahr geführt wurde.


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