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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Koch-Steinbrück für Arbeitgeber

Die Koch-Steinbrück-Maßnahmen zur Gegenfinanzierung der niedrigeren Steuersätze betreffen auch einige Lohnsteuersachverhalte.

Arbeitgeber müssen sich bei der Lohnsteuerberechnung im kommenden Jahr nicht nur mit den geänderten Steuersätzen und dem höheren Grundfreibetrag befassen, sondern auch mit reduzierten Freibeträgen. Unter anderem enthält die Umsetzung der Koch-Steinbrück-Vorschläge zum Subventionsabbau folgende Maßnahmen:

  • Die bislang steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Job-Tickets) werden ab dem 1. Januar 2004 lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen.

  • Der Rabattfreibetrag wird von bisher 1.224 Euro jährlich auf zukünftig 1.080 Euro reduziert.

  • Die Freigrenze für Sachbezüge sinkt von 50 auf 44 Euro pro Monat.

  • Der Pauschalierungssatz für Einkommensteuer bei Sachprämien steigt von 2 % auf 2,5 %.

  • Zuwendungen anlässlich der Eheschließung oder Geburt eines Kindes sind nur noch bis zu einer Höhe von 315 Euro statt bisher 358 Euro steuerfrei.

  • Weiterhin reduziert sich die Steuerfreiheit für Abfindungen: Ist der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt und seit mindestens 20 Jahren angestellt, so sind Abfindungen bis 11.000 Euro steuerfrei (bisher 12.271 Euro), bei Arbeitnehmern, die 50 Jahre alt und seit 15 Jahren angestellt sind, beträgt die Freigrenze 9.000 Euro (alt: 10.226 Euro), und wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, nur noch 7.200 Euro statt bisher 8.181 Euro.


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