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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Versammlungseinberufung durch Gesellschafter bindend

Beschließen die Gesellschafter einer GmbH einstimmig einen weiteren Termin für eine weitere Versammlung, kann der Geschäftsführer diesen nicht abändern.

Versammlungen der Anteilseigner einer GmbH werden grundsätzlich von dem oder den Geschäftsführer(n) einberufen. Daneben können die Gesellschafter aber auch selbst eine Einberufung beschließen. Voraussetzung hierfür ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter. Liegt ein solcher vor, ist auch die Geschäftsführung der GmbH daran gebunden.

So erklärte das Oberlandesgericht München die Beschlüsse einer durch die Geschäftsführung einberufenen Gesellschafterversammlung für ungültig, da keine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist. Die Gesellschafter hatten durch einstimmigen Beschluss in der vorangegangenen Versammlung einen Termin beschlossen, der zwei Tage nach dem von der Geschäftsführung angesetzten gelegen hat. Da es an besonderen Eilgründen fehlte, konnte nach Ansicht des Senats die Geschäftsführung von diesem Beschluss nicht wirksam abweichen. Die Ladung und die daraus folgende Versammlung waren deshalb rechtswidrig.


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