Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Alte Regelung beim anschaffungsnahen Aufwand
Die alte Regelung beim anschaffungsnahen Aufwand kommt mit dem Steueränderungsgesetz 2003 zurück.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wird die jüngst vom Bundesfinanzhof getroffene Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand wieder rückgängig gemacht. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass ein anschaffungsnaher Aufwand nur dann vorliegt, wenn gleichzeitig eine deutliche Steigerung des Wohnwertes eintritt. In Zukunft gilt dann wieder die bisherige Verwaltungsauffassung, nach der alle Aufwendungen, die 15 % des Kaufpreises übersteigen und innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Kauf erfolgen, als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gelten und somit nur über die Gesamtlebensdauer der Immobilie abschreibbar sind.
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