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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschluss

Ein Gesellschafterbeschluss kann nur durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden.

Gegen einen fehlerhaften Gesellschafterbeschluss muss sich ein GmbH-Gesellschafter mit einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Tage des Beschlusses bei Gericht eingereicht werden. Dies gilt auch, wenn dies der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich vorsieht. Der Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es, dass die Gesellschafter baldmöglichst Klarheit darüber erhalten sollen, ob ein Gesellschafterbeschluss bestandskräftig wird oder nicht.

Für die Anfechtungsklage gibt es keinen Ersatz. Wie das Oberlandesgericht Köln entschieden hat, kann ein Gesellschafter, der gegen einen Gesellschafterbeschluss vorgehen will, nicht einfach einen Antrag auf Amtslöschung der Gesellschaft stellen. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern müssen entweder in der Gesellschafterversammlung oder vor Gericht ausgetragen werden.


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