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Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Deep-Links auf Fremdinhalte sind zulässig

Ein direkter Link auf allgemein zugängliche Informationen stellt weder eine Wettbewerbsverletzung noch eine Urheberrechtsverletzung dar.

Werden Inhalte der Allgemeinheit frei zugänglich ins Internet gestellt, dann dürfen auch fremde Suchdienste darauf zugreifen. Dabei stellt auch die Verwendung von so genannten "Deep Links", also direkten Links auf die Ergebnisseite statt auf die Titelseite des Angebots, keine Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverletzung dar.

Aktuell

Der Bundesgerichtshof entschied so über die Unterlassungsklage eines Verlages, dessen Webinhalte von einem Suchdienst verwendet worden sind. Die Richter erklärten, angesichts der Offenlegung der Herkunft der Inhalte sowie dem Umstand, dass die aufgeführten Quellen frei zugänglich seien, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Mit der Freigabe der Inhalte für Jedermann müsse auch die Nutzung durch Jedermann hingenommen werden.


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