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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer können auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie nicht der Pflichtveranlagung unterliegen.

Wenn Sie nicht der Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, können Sie trotzdem als Arbeitnehmer auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ein solcher Antrag kann auch in einer abgegebenen Einkommensteuererklärung bestehen. Er ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen, also beispielsweise für das Jahr 2001 bis 31. Dezember 2003. Dabei ist zu beachten, dass diese Frist eine gesetzliche Ausschlussfrist ist, die nicht verlängert werden kann - weder durch eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, noch durch einen Schätzungsbescheid.


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