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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Beweislast bei 0190-Nummern

Beim Streit über die Kosten einer 0190-Verbindung muss der Betreiber die ordnungsgemäße Aufklärung des Benutzers über die entstehenden Kosten beweisen.

Die Beweislast im Zivilprozess trägt grundsätzlich derjenige, der ein vorteilhaftes Recht geltend macht. Also muss auch der Inhaber einer behaupteten Forderung diese beweisen. Das gilt auch für die Betreiber von 0190-Nummern, die außer dem Vertragsschluss selbst auch nachweisen müssen, dass sie den Benutzer auf die besonders hohen Kosten hingewiesen haben.

Ein Internetnutzer, der sich über eine Website die Software für einen Internetzugang heruntergeladen hatte, siegte deswegen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit seiner Klage gegen den Betreiber einer 0190-Nummer. Beim Herunterladen sein kein Warnhinweis auf die durch die Softwarebenutzung entstehenden besonderen Verbindungskosten ersichtlich gewesen. Die Existenz eines solchen Hinweises konnte der Betreiber genauso wenig darlegen wie den Vertragsschluss selbst. Das Gericht sah in der Erklärung des Betreibers, keinen Einzelverbindungsnachweis zu führen, keine Entlastung. Die Protokollierung wäre erforderlich gewesen, da sowohl zulässig auch als zumutbar.


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