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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Beschränkung der Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen

Die Beschränkung der steuerlichen Abziehbarkeit auf allein nach dem BGB gesetzlich geschuldete Unterhaltsaufwendungen verstößt nicht gegen die Verfassung.

Die steuerliche Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung ist beschränkt auf Unterhaltsleitungen an Personen, die nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Diese Beschränkung verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weder gegen das Grundgesetz noch gegen Europarecht.

Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn Sie nach ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet sein sollten. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts auch im Inland verbindlich ist.


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