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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Besteuerung der Gewinnanteile stiller Gesellschafter

Die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Einlage vom Unternehmer für private Zwecke verwendet wurde.

Die Gewinnanteile stiller Gesellschafter sind in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht, wenn die Einlage des stillen Gesellschafters vom Unternehmer privat verwendet worden ist. Die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung einer Entnahme sind keine Betriebsausgaben, und wirtschaftlich ist die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters ein Kredit.

Damit ist die Rechtslage nicht anders als bei Darlehen, bei denen es auch darauf ankommt, ob der Darlehensbetrag betrieblich oder privat verwandt worden ist. Bei einer privaten Verwendung kommt ein Abzug der Darlehenszinsen als Schuldzinsen nicht in Betracht.


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