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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Ausländischer Wohnsitz eines Schulkinds

Der ausländische Wohnsitz eines Schulkinds führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld verloren geht.

Schicken Sie ihr Kind zum Schulbesuch ins Ausland, verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind sich besuchsweise in der Wohnung der Eltern aufhält oder nach Erreichen des Schulabschlusses seine Rückkehr nach Deutschland geplant ist. Als Folge des fehlenden Wohnsitzes im Inland geht auch der Anspruch auf Kindergeld verloren. Erhalten bleibt allerdings der Kinderfreibetrag.

Anders sieht es mit dem Wohnsitz beim Auslandsstudium Ihres Kindes aus. Auch bei einem langjährigen Auslandsaufenthalt kann ein Inlandswohnsitz des Kindes gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind sich fünf Monate im Jahr im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält. Zudem muss Ihr Kind die elterliche Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzen.


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